Dienstag, 6. September 2011

Planfeststellung (Teil I)




Quelle: aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Planfeststellung ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein besonderes Verwaltungsverfahren, welches für Bauvorhaben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durchgeführt wird. Bei normalen Bauvorhaben ist es nicht anzuwenden. Der abschließend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt.

Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze näher geregelt.

Inhaltsverzeichnis
 1 Planfeststellungspflichtige Vorhaben
 2 Beteiligung von Bürgern und Behörden
 3 Formelle Konzentration
 4 Verfahren der Planfeststellung
 5 Rechtsmittel und Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungspflichtige Vorhaben


Folgende Vorhaben bedürfen insbesondere einer Planfeststellung:
 Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
 Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
 Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
 Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
 Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
 Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
 Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
 Gewässerausbau, Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
 Endlagerstätten für radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz (AtG)
 Schaffung, Änderung, Verlegung und Einziehung (Entwidmung) von Straßen, Wegen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Keine Planfeststellung ist der Beschluss eines Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist zwar ähnlich wie das Verfahren der Planfeststellung ausgestaltet, der Beschluss des Bebauungsplans stellt jedoch eine Satzung und keinen Verwaltungsakt dar. Stark an das Planfeststellungsverfahren angelehnt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Beteiligung von Bürgern und Behörden

Die Hauptunterschiede zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Rechtzeitig erhobene Einwendungen der betroffenen Bürger und die Stellungnahmen der Behörden werden, ähnlich wie im förmlichen Verwaltungsverfahren, in einem mündlichen Termin gemeinsam erörtert. Dieser Erörterungstermin ersetzt die einfache Anhörung des gewöhnlichen Verwaltungsverfahrens. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die Feststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Außerdem entfaltet die Auslegungsfrist eine materielle Präklusionswirkung. Einwendungen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen, werden weder durch die Feststellungsbehörde berücksichtigt, noch kann auf solche eine Drittanfechtungsklage gestützt werden.

Ein im Januar 2011 bekannt gewordener Entwurf für ein "Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren" des Bundesinnenministeriums sieht vor, "dass die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden künftig von einem öffentlichen Erörterungstermin absehen können“.

Formelle Konzentration

Außerdem entfaltet die Planfeststellung eine umfassende formelle Konzentrationswirkung. Die Feststellung eines Plans ersetzt andere behördliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen. Unberührt bleibt jedoch die Pflicht der Feststellungsbehörde die Übereinstimmung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in den verdrängten anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfen wären, mit dem Vorhaben zu ermitteln. Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Vorhaben, übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine wirksame und widerspruchsfreie Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt.